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Wasserrecht; Beantragung einer Gestattung

Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, wird eine behördliche Gestattung benötigt.

Beschreibung

Die Nutzungsansprüche der Gesellschaft an das Wasser sind vielfältig und konfliktreich. Deshalb müssen alle menschlichen Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser zielbewusst geordnet und überwacht werden. Dies ist Aufgabe der Wassergesetze und ihres Vollzugs. Wasserrechtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte und einzelne kreisangehörige Gemeinden in eingeschränktem Umfang).

Das Wasserrecht setzt sich zusammen aus Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaft, aus Rechtsnormen, die der Bund erlassen hat und Rechtsnormen, die der Freistaat Bayern erlassen hat. Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, brauchen Sie eine behördliche Gestattung. Insbesondere berechtigt das Grundeigentum grundsätzlich nicht zu einer Gewässerbenutzung etc. (§ 4 Abs. 3 WHG). Über den unten angegebenen Link kommen Sie zu einer Internetseite, auf der Sie eine Übersicht über die wichtigsten wasserrechtlichen Verfahren und ihre rechtliche Behandlung finden.

Es gibt mehrere Arten der wasserrechtlichen Gestattung:

  • Für eine Gewässerbenutzung ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nötig, z. B. wenn Sie Wasser aus einem Bach ableiten, ein Gewässer aufstauen oder Stoffe einleiten wollen (§ 9 WHG).
  • Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer erfordert eine sog. Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG).
  • Bauliche Anlagen in Gewässern oder in weniger als 60 m Entfernung von einem Gewässer bedürfen in der Regel bei größeren Gewässern der Genehmigung nach § 36 WHG, Art. 20 BayWG, wenn nicht bereits eine Baugenehmigung notwendig ist.


Keine Gestattung ist z. B. notwendig für:

  • das Entnehmen von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 46 Abs. 3 WHG, Art. 29 BayWG)
  • Tätigkeiten, die unter den sog. Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern fallen (§ 25 WHG, Art. 18 BayWG; u. a. möglich beim Baden, Tränken, Eissport...)
  • einige Einwirkungen auf bestimmte Gewässer, soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayWG; z. B. bei einem künstlichen Teich, der nicht in Verbindung mit anderen Gewässern steht)

Zuständig für die Erteilung einer Gestattung ist grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörde, also das Landratsamt für das Gebiet des Landkreises bzw. die kreisfreie Stadt für ihr Stadtgebiet. In bestimmten Fällen können auch größere kreisangehörige Gemeinden zuständig sein.

Rechtsvorschriften

Rechtsbehelfsbelehrung

Links

Verwandte Leistungen


Stand: 14.04.2023

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)

Folgende Ansprechpartner sind zuständig:


NameTelefonnummerZimmerBemerkung
Gerda Carry 09071 51-126 337  Kommunale Abwasserbeseitigung, Abwasserabgabe (außer Bereich der Städte Dillingen, Lauingen (Verbandsgebiet der DSDL))
Simone Knaus 09071 51-124 336  Tauchen, Grundwasserentnahmen (außer öffentlicher Trinkwasserversorgung), Erdaufschlussanzeigen, Niederschlagungswasserbeseitigung (nicht kommunal), Wärmepumpen (Grundwasser, Erdwärme)
Lukas Lawson 09071 51-128 337  Einleitung von Abwasser aus Industrie und Gewerbe in eine öffentliche Abwasseranlage (Indirekteinleitung), Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direktleitung), Fischteichanlagen (außer Gewässerausbau), Kleinkläranlagen, Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Bauwasserhaltung, Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche im Überschwemmungsgebiet.
Eva Rusch 09071 51-315 336  Anlagengenehmigungen, Bayerische Schifffahrtsverordnung, Bauen im Überschwemmungsgebiet
Dr. Marianne Ganzenmüller-Seiler 09071 51-127 338  Grundwasserentnahme für die öffentliche Trinkwasserversorgung, Gewässerausbau (außer Trockenabbauten im Grundwasserschwankungsbereich und Nassabbauten), Einleiten von Abwässer in ein Gewässer (nicht aus Kleinkläranlagen bzw. kommunalen Kläranlagen), Fischteichanlagen, Wasserkraftanlagen, Gewässerunterhaltung, Wasserverbände.
Martina Rau 09071 51-4703 335  Nasskiesabbau


Formulare:




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