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Sozialhilfe; Beantragung von Altenhilfe

Sie können besondere Maßnahmen der Altenhilfe beantragen, um die Möglichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und die Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken. 

Beschreibung

Die Altenhilfe zählt im Rahmen der Sozialhilfe zur Hilfe in anderen Lebenslagen.

Die Altenhilfe umfasst zum Beispiel:

  • Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement, wenn gewünscht.
  • Leistungen bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht.
    Hierzu zählt auch die altersgerechte Ausstattung der Wohnung, z. B. rutschfester Bodenbelag, Einbau leicht zu bedienender Heizungsanlagen.
  • Beratung und Unterstützung rund um Pflege, z. B. zu altersgerechten Wohnformen, geeigneten Heimplätzen, Hilfen zu Hause, Betreuung oder Pflegediensten.
  • Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste, z. B. Abhol- und Bringdienste oder Hausnotruf.
  • Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen, z. B. Sonderveranstaltungen.
  • Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit ihnen nahestehenden Personen ermöglicht, z. B. Reisebeihilfen.

Besteht Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder auf Leistungen der Pflegeversicherung (auch Beratung), haben diese Vorrang vor der Altenhilfe.

Voraussetzungen

Die Altenhilfe wird bei altersbedingtem und ggf. finanziellem Hilfebedarf gewährt.

Die Altenhilfe in Form von Beratung und Unterstützung wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt werden, wenn sie erforderlich ist.

Sonstige Leistungen, wie z. B. Sach- und Geldleistungen werden im Rahmen der Altenhilfe nur gewährt, wenn das Einkommen des alten Menschen die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 + 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Kosten der Unterkunft in angemessenem Umfang) nicht überschreitet und kein ausreichendes Vermögen vorhanden ist.

Fristen

Diese Hilfe setzt ein, sobald der zuständigen Stelle oder einer von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Rechtsvorschriften

Rechtsbehelfsbelehrung

  • ( Widerspruch, sozialgerichtliche Klage )

Verwandte Leistungen


Stand: 14.12.2023

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Folgende Ansprechpartner sind zuständig:


NameTelefonnummerZimmerBemerkung
Renate Stempfle 09071 51-197 327 
 

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