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Naturdenkmäler; Festsetzung

Besonders eindrucksvolle Naturobjekte können als Naturdenkmäler festgesetzt werden.

Beschreibung

Als Naturdenkmäler können Einzelschöpfungen der Natur (z. B. ein besonders wertvoller Einzelbaum) oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar (z.B. eine besonders wertvolle Wiese) geschützt werden, deren Erhaltung z. B. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit, oder ihrer wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Die als Naturdenkmäler geschützten Teile von Natur und Landschaft dürfen grundsätzlich nicht zerstört, beschädigt oder verändert werden.

Die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Gemeinden) sind als untere Naturschutzbehörden nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 4 BayNatschG für den Erlass von Rechtsverordnungen über Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG) zuständig.

Rechtsvorschriften

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Stand: 20.10.2023

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)

Folgende Ansprechpartner sind zuständig:


NameTelefonnummerZimmerBemerkung
Leo Wiedenmann 09071 51-200 205 
Benedikt Herian 09071 51-180 207 
Thomas Fluhry 09071 51-182 207 
 


Weiterführende Links
weiterführender Artikel: Suchindex für Mitarbeiter erneuernNaturdenkmäler; Festsetzung



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