Grußwort von Landrat Leo Schrell
Der Landkreis Dillingen in Zahlen
Geschichte des Landkreises Dillingen
Der Kreistag und seine
Ausschüsse
Wahlen im Landkreis Dillingen a.d.Donau
Kreiseinrichtungen
Familienportal
Soziale Dienste
Stationäre Einrichtungen
Pflege- und Wohnplatzbörse
Energieberatung und
Klimaschutzkonzepte
Behördenwegweiser - Landratsamt
Pressemitteilungen
und
Amtsblatt
ÖPNV
Gewerbliche Wirtschaft
Sehenswürdigkeiten, Kultur, Freizeit
Gastronomie und Unterkünfte
Kommunen
Stichwortsuche
Links
|
|
|
|
|
Aktuelle Informationen zur Novellierung des Waffenrechts
|
|
Kleiner Waffenschein
Der Erwerb und Besitz von Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen, die das Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufweisen (die Buchstaben PTB sowie eine Prüfnummer in einem Kreis) unterliegen auch nach dem neuen Gesetz nur dem Alterserfordernis von 18 Jahren.
Zum Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit, also außerhalb der eigenen Wohn- oder Geschäftsräume bzw. des eigenen Hausrechtsbereiches ist ab dem 01.04.2003 der sog. Kleine Waffenschein erforderlich.
Wer ab 01.04.2003 eine solche Waffe führt, ohne über den Kleinen Waffenschein zu verfügen, macht sich strafbar !
Der Kleine Waffenschein wird auf Antrag nach Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit unbefristet ausgestellt. Die Gebühr für die Ausstellung beträgt 50.-€.
Diese Erlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen. Ebenso wenig beinhaltet er die Erlaubnis zum Schießen mit derartigen Waffen außerhalb von Schießstätten oder des eigenen, befriedeten Hausrechtsbereiches, was sich auch auf das Schießen an Silvester bezieht.
Beim Führen einer Schusswaffe ist generell neben dem Waffenschein bzw. dem Kleinen Waffenschein ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mitzuführen.
|
|
Anmeldepflicht für Munitions-Altbesitz
Während bisher nur für den Erwerb von Munition eine Erlaubnis erforderlich war, ist nun auch der Munitionsbesitz erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnis zum Erwerb gilt gleichzeitig auch als Erlaubnis zum Besitz.
Vorhandener Bestand an Munition ist bis 30.08.2003 bei der Waffenbehörde anzumelden. Die Anmeldung wird bestätigt. Die Bestätigung gilt als Erlaubnis für den Besitz der gemeldeten Munition.
Diese Anmeldepflicht gilt nur für solche Munition, die
- bisher ohne oder aufgrund einer nicht mehr gültigen Erlaubnis legal erworben wurde, z.B. durch Erbfolge, abgelaufener Munitionserwerbscheine oder bereits überlassener Waffen
- die vor dem 1. Januar 1973 erworben wurde (Altbesitz)
Die Anzeigepflicht bezieht sich nicht allgemein auf die Fälle, in denen nach bisherigem Recht Munition auf Grund einer weiterhin gültigen Erlaubnis (Munitionserwerbschein, Munitionserwerbsberechtigung, Jagdschein) erworben wurde.
In der Anzeige ist die Munitionsart (Kurzwaffen-, Langwaffenmunition; Patronenmunition, Kartuschenmunition, hülsenlose Munition, Pyrotechnische Munition etc. und die dazugehörige Kaliberart) anzugeben.
|
|
Amnestieregelung für unerlaubt besessene Schusswaffen
Die Amnestieregelung gibt Besitzern unerlaubt besessener Waffen im Zeitraum vom 01.04.2003 bis 30.09.2003 verschiedene Möglichkeiten, den im Gesetz bezeichneten Strafansprüchen des Staates zu entgehen. Das Ziel dieser Amnestieregelung ist, einen Anreiz zu geben, dass möglichst viele Waffen den Status der Illegalität verlieren. Sie ist bewusst so angelegt, dass sie eine Reihe von Handlungsalternativen bereit stellt:
- Die nachgewiesene Unbrauchbarmachung
- Das Überlassen an einen Berechtigten
- Übergabe an die zuständige Waffenbehörde
- Übergabe an eine Polizeidienststelle
|
|
Ab dem 01.04.2003 verbotene Gegenstände
Ab dem 01.04.2003 sind auch
- Wurfsterne (sog. Shuriken)
- Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (sog. Butterflymesser)
- feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser). Hier gilt jedoch eine Ausnahme für Jäger und Mitarbeiter pelzverarbeitender Betriebe!
- Spring- und Fallmesser. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist, in der Mitte mindestens eine Breite von 20 % der Länge aufweist, nicht zweiseitig geschliffen ist und einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt.
- ungeprüfte Elektroschockgeräte
- Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen ohne amtliches Prüfzeichen
als verbotene Gegenstände eingestuft. Diese Gegenstände müssen bis 31.07.2003 unbrauchbar gemacht, an Berechtigte überlassen oder es muss eine Ausnahmegenehmigung gem. § 40 Abs. 4 WaffG beim Bundeskriminalamt beantragt werden.
|
|
Quelle: www.innenministerium.bayern.de
|
|