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Erlaubnis nach § 27 SprengG
Unbedenklichkeitsbescheinigung

Sprenger

Voraussetzungen:Zuverlässigkeit, Sachkunde, Bedürfnis, geeignete Lagerstätte

Allgemeines:Die Erlaubnis nach § 27 SprengG wird von der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen (s.o.) erteilt. Sie berechtigt grundsätzlich zum Erwerb, Verbringen innerhalb der Bundesrepublik, zur Aufbewahrung, Verwendung und Vernichtung der in der Erlaubnis eingetragenen explosionsgefährlichen Stoffe (in der Regel Schwarzpulver zum Vorderladerschießen, Böllerpulver zum Böllerschießen und/oder Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen). Die Erlaubnis ist maximal auf fünf Jahre befristet und wird für eine bestimmte Höchstmenge an explosionsgefährlichen Stoffen erteilt.

Die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit wird vor der Erteilung der Erlaubnis durch die Dienststelle geprüft.

Die Sachkunde für den Umgang mit Schwarz-, Böller- oder Nitrozellulosepulver kann in Lehrgängen erworben werden, die von privaten Lehrgangsträgern angeboten werden. An den Lehrgang schließt sich eine Prüfung vor dem hierfür zuständigen Gewerbeaufsichtsamt an.

Bei Lehrgangsbeginn ist eine sogenannte "Unbedenklichkeitsbescheinigung" vorzulegen, die ebenfalls vom Landratsamt Dillingen a.d.Donau ausgestellt wird und rechtzeitig vor Lehrgangsbeginn (ca. 4 - 6 Wochen vorher) beantragt werden muss.

Bitte mitbringen:Lehrgangsbescheinigung, Bedürfnisbescheinigung (für Vorderladerschützen oder Wiederlader), Mitgliedsbescheinigung (Böllerschützen)