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Waffenerwerb und -besitz

 

Aktuelles:Novellierung des Waffenrechts zum 01.04.2003

Allgemeines:Zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. Hierfür ist ein Antrag zu stellen. Von der Waffenbesitzkartenpflicht ausgenommen sind lediglich Gas- und Schreckschusswaffen, sowie Luftdruck-, Federdruck- und CO2 - Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen. Diese Waffen dürfen ab 18 Jahren frei erworben werden.
Die Waffenbesitzkarte berechtigt Sie, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben, sie innerhalb Ihres befriedeten Besitztums zu führen und sie z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren. Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht geladen sein. Waffe und Munition sind getrennt zu transportieren.

Voraussetzungen:Zuverlässigkeit, Sachkunde, Bedürfnis (Ausnahme: Bei Erben werden kein Sachkunde- und Bedürfnisnachweis gefordert.) Ihre Zuverlässigkeit wird generell durch die Dienststelle überprüft. Nachweis der Sachkunde und des Bedürfnisses sind vom Antragsteller zu erbringen.

  • Sportschützen: Bestätigung des Dachverbandes über das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe gem. § 14 WaffG,
    Sachkundenachweis
  • Jäger: Gültigen Jagdschein
  • Erben: Erbnachweis, ggf. Verzichtserklärung der übrigen Erben
  • Sammler: Sachkundenachweis, Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung des beantragten Sammelgebietes

Zuständigkeit:Landratsamt Dillingen a.d.Donau ist zuständig für die Erteilung von Waffenbesitzkarten für Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Dillingen a.d.Donau haben.