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Ab 28.04.2021 gelten neue Regelungen für das öffentliche Leben, den Sport, den Einzelhandel und die Kultureinrichtungen

Der Freistaat Bayern hat mit Wirkung zum 28.04.2021 die in Bayern geltende 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nunmehr weitgehend an die Regelungen des Bundes im § 28 b Infektionsschutzgesetz angepasst. Somit ergeben sich folgende neue Regelungen für das öffentliche Leben, den Sport, den Einzelhandel und die Kultureinrichtungen:

 

  • Kontaktbeschränkung: Zulässig ist nunmehr wieder die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßig Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus dem eigenen oder höchstens einem weiteren Hausstand umfassen.
  • Sport: Die Ausübung von kontaktfreiem Sport unter freiem Himmel in Gruppen von höchstens fünf Kindern unter 14 Jahren ist wieder zulässig, wobei etwaige Anleitungspersonen auf Anforderung einen innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung vorgenommenen negativen PCR-Test, POC-Anitgentest oder Selbsttest verfügen müssen.
  • Handels- und Dienstleistungsbetriebe: Geöffnet sind insbesondere der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Tierbedarf und Futtermittel sowie der Großhandel. Zudem sind mit Ausnahme der körpernahen Dienstleistungen alle Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe unter den einschlägigen Hygieneregeln geöffnet.

    In sonstigen Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote bleibt es dagegen bei einer inzidenzabhängigen Öffnungsregelung. Hierbei ist nur die Abholung vorbestellter Waren („Click und Collect“) unter Einhaltung von Schutz- und Hygienemaßnahmen (insbes. 1,5 m Abstand, FFP-2-Maske, Vermeidung von Kundenansammlungen durch gestaffelte Zeitfenster) stets zulässig. Die Öffnung für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung („Click und Meet“) unter Einhaltung von zusätzlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen ist dagegen momentan nicht zulässig, solange die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis über dem Wert von 150 liegt.

 

  • Kultureinrichtungen: Autokinos dürfen nunmehr unter der Voraussetzung öffnen, dass für die Besucher außerhalb der Fahrzeuge Maskenpflicht gilt und der Betreiber über ein entsprechendes Schutz- und Hygienekonzept verfügt. Des Weiteren dürfen die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten öffnen, wenn entsprechende Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden und die Besucher über ein negatives Ergebnis eines höchstens vor 24 Stunden durchgeführten Corona-Tests verfügen.
  • Impfnachweis statt Test: Generell wurde festgelegt, dass der Nachweis einer Impfung ab dem 15. Tag nach der vollständigen Impfung einem ansonsten erforderlichen Testnachweis gleichsteht. Diese Erleichterung gilt jedoch nicht für den Bereich der Senioren- und Behinderteneinrichtungen.

 

„Mit dieser weitgehenden Angleichung an die Regelungen des Bundes werden insbesondere für Gewerbe, Dienstleistung und Handel bundeseinheitliche Rahmenbedingungen geschaffen,“ betont Landrat Leo Schrell. Es sei jedoch zu beachten, dass bei der Ausganssperre und für die Schulen weiterhin bayerische Sonderregelungen gelten. So hat der Freistaat Bayern von der Möglichkeit, sich von 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr zur körperlichen Betätigung im Freien aufzuhalten zu dürfen, keinen Gebrauch gemacht. Ebenso verbleibt es bei der Einführung von Distanzunterricht beim bisherigen Schwellenwert einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100. Um von den Einschränkungen der sog. Corona-Notbremse, die mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 verbunden sind, möglichst schnell wieder wegzukommen, bittet Landrat Leo Schrell alle Landkreisbürgerinnen und Landkreisbürger, im privaten und beruflichen Umfeld konsequent auf die Einhaltung der „Corona-Regeln“ zu achten und darüber hinaus die im ganzen Landkreis angebotenen Testmöglichkeiten zum Eigen- und Fremdschutz in Anspruch zu nehmen.

Landratsamt Dillingen a.d.Donau, 28.04.2021
Peter Hurler, Pressesprecher