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Covid-19 - weitere Erleichterungen

Ab 06.10.2021 gibt es im Landkreis Dillingen a.d.Donau weitere Erleichterungen aufgrund der erneuten Änderung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

In Bezug auf die aktuellen Infektionsschutzmaßnahmen hat die Bayerische Staatsregierung weitere Erleichterungen beschlossen. Nach den nunmehr geltenden Festlegungen können Veranstalter bzw. Betreiber, für die bisher die 3G-Regelung im Hinblick auf den Zugang zu geschlossenen Räumen gilt, auf freiwilliger Basis lediglich Geimpfte und Genesene (freiwilliges 2G) sowie auch Getestete mit einem PCR-Test (freiwilliges 3G plus) zulassen. Für Kinder sowie Schülerinnen und Schüler gelten hierbei folgende Erleichterungen unabhängig vom Impfstatus:

Kinder sowie Schülerinnen und Schüler unter 12 Jahren haben, ohne geimpft oder genesen oder getestet zu sein, zu freiwilligem 2G bzw. freiwilligem 3G plus Zutritt. Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren haben, soweit sie der regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, zu freiwilligem 3G plus Zutritt.

Freiwilliges 2G und freiwilliges 3G plus kann in folgenden Bereichen Anwendung durch den Veranstalter oder Betreiber einer Einrichtung finden:

  • öffentliche und private Veranstaltungen bis 1000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten,
  • Sportstätten und praktische Sportausbildung, Fitnessstudios,
  • den Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen,
  • die Gastronomie, das Beherbergungswesen,
  • die Hochschulen, Tagungen, Kongressen, Bibliotheken und Archive,
  • außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und die Erwachsenenbildung,
  • zoologische und botanische Gärten, außerdem Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen,
  • den touristischen Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbaren Bereichen,
  • Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind.


Soweit der Betreiber bzw. Veranstalter sich für diesen Schritt entscheidet, entfällt die Maskenpflicht und das Gebot des Mindestabstands.

Darüber hinaus gelten allgemein für größere Sport- und Kulturveranstaltungen wesentliche Erleichterungen, wenn dort 2G bzw. 3G plus zur Anwendung kommen.

So entfallen etwaige Personenobergrenzen. Zudem werden die Alkoholverbote bei Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen aufgehoben.

Voraussetzung für freiwilliges 2G bzw. freiwilliges 3G plus ist jedoch ein strenges Zutrittsregime (Zugangshindernisse, Kontrollen mit Identitätsfeststellung etc.). Evtl. Verstöße gegen diese Kontrollpflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Betreibers/Veranstalters in Frage stellen. Die Absicht, 2G bzw. 3G plus zur Anwendung zu bringen, muss dem Landratsamt vorab angezeigt werden. Hierzu wurde eine spezielle E-Maildresse eingerichtet: 2G3G@landratsamt.dillingen.de

In der Gastronomie wurden daneben noch folgende zusätzliche Erleichterungen umgesetzt: 

  • Tanz und Musik sind unter den für Diskotheken geltenden Bedingungen von 3G plus zulässig.
  • In erlaubnisbedürftigen reinen Schankwirtschaften ist nunmehr auch an der Theke und am Tresen die Abgabe und der Verzehr von Getränken zulässig.

 

Dillingen a.d.Donau, 6. Oktober 2021
Peter Hurler, Pressesprecher