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Gebärdensprache in Verwaltungsverfahren; Beantragung einer Kostenerstattung

Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens können eine Erstattung der Kosten für Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer beantragen.

Beschreibung

Hörbehinderte Menschen haben das Recht die Deutsche Gebärdensprache in einem Verwaltungsverfahren zu verwenden.

Sie können für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschenden gegenüber Behörden oder Gerichten sowie für hör- oder sprachbehinderte Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder bei der Kommunikation mit Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen und mit der Schule eine Kostenerstattung beantragen.

Es werden die notwendigen Aufwendungen für Gebärdensprachdolmetschenden, Gebärdensprachdozentinnen oder Gebärdensprachdozenten, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer erstattet. Fahrtkosten und sonstige notwendige Auslagen werden in vollem Umfang erstattet. Bei Nutzung der übrigen Kommunikationshilfen tragen die Behörden die entstandenen Aufwendungen, soweit sie notwendig und angemessen sind. 

Es werden die Kosten zu den Sätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) erstattet.

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Hör- oder Sprachbehinderung.
  • Sie haben die Gebärdensprache oder andere Kommunikationshilfen zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren oder zur Kommunikation mit der Kindertageseinrichtung, Tagespflegestelle oder Schule verwendet.
  • Das Verwaltungsverfahren kann nicht schriftlich durchgeführt oder Sie können Rechte durch schriftliche Äußerung nicht ausreichend wahrnehmen.
  • Sie haben die Kommunikationshilfen selbst zur Verfügung gestellt.
  • Sie haben die Behörde über die Wahl der Kommunikationshilfen rechtzeitig informiert. Eine nachträgliche Änderung ist nur möglich, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt und die Änderung nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt.

Kosten

keine

Rechtsvorschriften

Rechtsbehelfsbelehrung

  • (

    Sie können gegen den Kostenbescheid Widerspruch einlegen.

    (fakultatives) Widerspruchsverfahren

    )

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Stand: 13.03.2024

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
 

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