Drucken

Covid-19; Erleichterungen durch den Erlass der 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Das neu gefasste Bundesinfektionsschutzgesetz sieht ab dem 3. April 2022 grundsätzlich nur noch so genannte „Basisschutzmaßnahmen“ in bestimmten Bereichen vor. Weitergehende Maßnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen nach der so genannten „Hotspotregelung“ möglich, von der der Freistaat Bayern jedoch keinen Gebrauch macht, sondern lediglich die Basisschutzmaßnahmen umsetzt. Vor diesem Hintergrund hat die Bayerische Staatsregierung mit Wirkung zum 3. April 2022 (00:00 Uhr) die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmen-verordnung erlassen, die bis einschließlich 30. April 2022, also für vier Wochen, gilt und den Rahmen der vom Bund noch zugestandenen Basisschutzmaßnahmen ausschöpft. Deshalb gilt auch im Landkreis Dillingen a.d.Donau ab dem 3. April 2022 Folgendes:

Kontaktbeschränkungen, allgemeine Maskenpflicht und Hygienekonzepte

Hier gibt es keine zwingenden Vorgaben mehr, jedoch bleiben allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen weiterhin empfohlen. Hierzu zählen insbesondere die Wahrung des Mindestabstands, das Tragen medizinischer Gesichtsmasken in Innenräumen sowie freiwillige Hygienekonzepte (vor allem Besucherlenkung, Desinfektion).

 Maskenpflicht in besonderen Einrichtungen

In Einrichtungen, die vulnerable Personengruppen betreuen, gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht. Darunter fallen Arztpraxen,

Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste, ambulante Pflegedienste, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte. Gleiches gilt für den öffentlichen Personennahverkehr.

 Maskenpflicht in der Schule

Es entfällt für alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, sonstige an den Schulen tätige sowie schulfremde Personen die Maskenpflicht im gesamten Schulgebäude (einschl. Begegnungsflächen und Räumen, die von schulischen Ganztagsangeboten und der Mittagsbetreuung genutzt werden). Grundsätzlich wird das Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen jedoch weiterhin empfohlen. Das freiwillige Tragen einer Maske ist damit auch im Unterricht oder in schulischen Ganztagsangeboten sowie der Mittagsbetreuung somit weiterhin möglich.

In folgenden Situationen wird das Tragen einer Maske nachdrücklich empfohlen:

  • auf allen Begegnungsflächen im Schulgebäude (z. B. Gänge, Treppenhäuser, Pausenhalle)
  • nach einem bestätigten Infektionsfall in einer Klasse für die Dauer von fünf Unterrichtstagen auch während des Unterrichts am Platz
  • im freigestellten Schülerverkehr (analog zum ÖPNV).

 3-G-Regel in der Schule

Es verbleibt bei den bisherigen Regelungen, d.h. der Zutritt zum Schulgelände ist Lehrkräften und sonstigen an den Schulen tätigen Personen sowie Schulfremden nur möglich, wenn sie geimpft, getestet und genesen sind („3G“).

 Tests in Schule und Kita

In Schule und Kita wird auch weiterhin regelmäßig und im bisherigen Umfang getestet. Wie für die Zeit nach den Osterferien verfahren wird, wird der Ministerrat rechtzeitig entscheiden. Bei Infektionsfällen in einer Klasse oder Gruppe besteht weiterhin ein verstärktes Testregime.

Zugangsbeschränkungen zu vulnerablen Einrichtungen

Besucher und Beschäftigte benötigen für den Zugang zu vulnerablen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen einen tagesaktuellen Schnelltest. Beschäftigte bedürfen weiterhin zweier Tests pro Woche, wenn sie geimpft oder genesen sind, und tagesaktueller Tests, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind. Gleiches gilt bei Justizvollzugsanstalten für Besucher sowie nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte.

 

Angesichts der aktuell weiterhin sehr hohen Infektionszahlen im Landkreis hält Landrat Leo Schrell die Empfehlungen der Staatsregierung in Bezug auf das freiwillige Tragen von Masken, freiwillige Kontaktbeschränkungen und die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln für dringend angebracht und bittet ungeachtet der umfangreichen Lockerungen die Bevölkerung,  weiterhin die notwendige Vorsicht und Umsicht walten zu lassen. „Denn nur so kann es gelingen, das nach wie vor auf hohem Niveau befindliche Infektionsgeschehen soweit einzudämmen und einen erneuten Anstieg der Fallzahlen zu verhindern, dass kurz- bis mittelfristig eine Trendumkehr hin zu einer dauerhaft niedrigen 7-Tage-Inzidenz eingeleitet wird“, so der Landrat. Vor diesem Hintergrund werden auch die bisherigen strengen Zugangsregelungen für das Landratsamt weiterhin aufrechterhalten. Dies bedeutet, dass der Zugang zum Amtsgebäude für Mitarbeiter und Besucher nur unter 3-G-Bedingeungen und nur mit FFP-2-Maske möglich ist. Zudem müssen  Bürgerinnen und Bürger weiterhin zum Besuch des Landratsamtes einen Termin vereinbaren. Der Landrat bittet die Landkreisbevölkerung um Verständnis für die Beibehaltung dieses Maßnahmenpakets. „Die momentane Infektionslage mit der hochansteckenden Omikron Variante macht es jedoch unabdingbar, dass zum Schutz des Personals und der Besucherinnen und Besucher weiterhin ein effektiver Infektionsschutz bei der Abwicklung von Amtsgeschäften gewährleistet wird, sodass von diesem Schutzniveau erst dann Abstand genommen werden kann, wenn die Fallzahlen dauerhaft und signifikant gesunken sind“, so Schrell. 

 

Dillingen a.d.Donau, 1. April 2022
Peter Hurler,  Pressesprecher