Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen zusammengefasst, was bestätigte Fälle und enge Kontaktpersonen beachten müssen.
Handlungsleitfaden für Kontaktpersonen
Positiver Corona-Test
Nach einem positiven Antigen- Schnelltest haben Sie bzw. Ihr Kind einen Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises z.B. einer PCR-Testung. Dies gilt auch nach einem positiven Schnelltest zur Eigenanwendung (§ 4b Testverordnung).
Bitte vereinbaren Sie unaufgefordert einen Termin bei einem für PCR- Testungen geeigneten Testzentrum, wie dem Testzentrum des Landkreises Dillingen oder bei den sonstigen Teststationen im Landkreis.
Wenn Sie Krankheitssymptome haben, sollten Sie grundsätzlich mit Ihrem Hausarzt/Ihrer Hausärztin die Notwendigkeit einer weiteren Diagnostik (PCR Testung auf SARS-Cov-2) und die nächsten Behandlungsschritte besprechen. Nur beim Hausarzt/ bei der Hausärztin erhalten Sie eine ggf. erforderliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU).
In Ausnahmefällen können in den Testzentren bei symptomatischen Personen mit positivem Antigenschnelltest PCR Testungen durchgeführt werden, aber nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Eine Untersuchung, Beratung sowie eine Krankschreibung erfolgen ausschließlich durch den Hausarzt/ die Hausärztin.
Positiver Selbsttest
Ein positiver Selbsttest muss dem Gesundheitsamt nicht gemeldet werden. Personen mit positivem Selbsttest sollten den Test durch eine offizielle Teststelle (Teststation oder Arztpraxis) mit einer PCR oder einem Antigentest bestätigen lassen. Bei bestätigt positivem Test gelten die Schutzmaßnahmen der AV Corona- Schutzmaßnahmen (link!). Auch bei positivem Selbsttest ist die Einhaltung der Schutzmaßnahmen dringend empfohlen.
Positiver Antigentest
Ein positiver, offiziell gefertigter Antigentest ist dem Gesundheitsamt meldepflichtig. Es gelten dann die Schutzmaßnahmen der AV Corona- Schutzmaßnahmen. Sollte die PCR-Testung nach einem positiven Antigentest negativ ausfallen, gelten keine weiteren Schutzmaßnahmen mehr. Bei der Berechnung der Inzidenz zählen nur die positiven PCR-Tests.
Ein positives PCR-Testergebnis muss vom Arzt und vom Labor dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden. Da die Ermittlung von Indexfällen im Gesundheitsamt auf ein elektronisches Abfragesystem umgestellt wurde, wird nach Eingang der Meldung vom Labor eine automatisierte Mail verschickt, in der mit Hilfe eines Programms die Daten der Person abgefragt werden. Schon bei der Testung sollte deshalb eine E-Mail- Adresse und eine Handynummer angegeben werden. Allerdings kann es dabei zu Verzögerungen kommen, wenn hohe Fallzahlen vorliegen.
Sollten Sie innerhalb von 5 Tagen keine Mitteilung erhalten haben, melden Sie sich bitte über das Kontaktformular des Landratsamts.
Bitte informieren Sie selbst umgehend die Mitglieder Ihres Haushalts und alle weiteren engen Kontaktpersonen über Ihre Infektion mit SARS-CoV-2.
Als positiv getestete Personen im Sinne der Allgemeinverfügung Corona- Schutzmaßnahmen gelten Personen, denen vom Gesundheitsamt, von einer die Testung vornehmenden Stelle (z.B. Teststation oder Arztpraxis) oder einer anderen die Testung auswertenden Stelle (Laborarzt) mitgeteilt wurde, dass der Test ein positives Ergebnis aufweist. Die Testung muss jeweils durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person durchgeführt oder überwacht werden und bezieht sich auf einen PCR-Test, einen PoC-PCR-Test (Schnell-PCR-Test) oder einem anderen Nukleinsäuretest oder einen Antigentest zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2.
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Es besteht keine Pflicht mehr zur häuslichen Isolation nach der neuen Allgemeinverfügung Corona-Schutzmaßnahmen vom 15.11.2022 (link!). Positiv getestete Personen sollten sich – wenn möglich – in Selbstisolation begeben und nach Möglichkeit von zu Hause arbeiten.
Auf das Coronavirus SARS-CoV-2 positiv getestete Erwachsene und Kinder ab sechs Jahren sind verpflichtet unverzüglich eine Maske (mind. medizinischer Mund-Nasen-Schutz, besser FFP2) beim Verlassen der eigenen Wohnung zu tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann oder in Innenräumen, in denen sich keine anderen Personen aufhalten.
Die Möglichkeit der Anordnung einer Isolationspflicht im Einzelfall durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde bleibt hiervon unberührt.
Von der Maskenpflicht sind außerdem ausgenommen:
- Gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen
- Menschen, bei denen es zu Identifikationszwecken oder der Kommunikation mit Menschen mit einer Hörbehinderung erforderlich ist
- Personen, denen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (mit Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Attests)
Diese Schutzmaßnahme endet frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach Erstnachweis des Erregers und Symptomfreiheit seit mindestens 48h, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Tagen. Sie endet zudem bei einem vorgenommenen Nukleinsäuretest (PCR-Test) mit Vorliegen des negativen Testergebnisses.
Zum Schutz vulnerabler Gruppen gilt ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für medizinische und pflegerische Einrichtungen und Massenunterkünfte. Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.
Weiterhin gilt die dringende Empfehlung des Bayerischen Staatsministeriums: „Wer krank ist, bleibt zu Hause.“
Wer positiv auf das Coronavirus SARS CoV-2 getestet wurde, sollte sich – je nach Symptomatik – für mindestens fünf und maximal zehn Tage selbst isolieren.
Die berufliche Tätigkeit sollte nach Möglichkeit von zu Hause ausgeübt werden.
Unnötige Kontakte zu anderen Personen sollen vermieden werden.
Auf einen Besuch öffentlicher Veranstaltungen sowie der Gastronomie sollte verzichtet werden.
Die Maskenpflicht gilt nicht:
- unter freiem Himmel, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann;
- in Innenräumen, in denen sich keine anderen Personen aufhalten;
- für Kinder bis zum sechsten Geburtstag;
- für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss;
- für Gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen;
- solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist;
- aus sonstigen zwingenden Erfordernissen.
Sonstiges
Ansteckungsfahr besteht, wenn Sie engen Kontakt zu einer infizierten Person hatten
- bereits innerhalb von 2 Tagen vor dem Symptombeginn der infizierten Person,
- während der gesamten Zeit, in der die infizierte Person Krankheitszeichen zeigt, und auch
- innerhalb von 2 Tagen vor Abnahme des positiven Tests bei der infizierten Person, falls diese keine Krankheitszeichen zeigt.
Als enge Kontaktpersonen zählen gemäß Robert-Koch Institut die folgenden Gruppen:
- Aufenthalt im Nahfeld des Falls (<1,5 m) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz (adäquater Schutz = Fall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt Mund-Nasen-Schutz oder FFP2- Maske).
- Gespräch mit dem Fall (Gesicht zu Gesicht, Abstand unter 1,5 m, unabhängig von der Gesprächsdauer) ohne adäquaten Schutz oder direkter Kontakt, auch mit respiratorischem Sekret.
- Aufenthalt von Kontaktperson (und Fall) im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole (z.B. bei schlechter Lüftung), unabhängig vom Abstand für länger als 10 Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt MNS (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Maske getragen wurde. Als enge Kontaktperson gelten grundsätzlich alle Personen im gemeinsamen Haushalt.
Das Genesenenzertifikat wird gemäß EU Richtlinien auf 180 Tage Gültigkeit ausgestellt und man kann für diese Dauer damit innerhalb der EU verreisen.
In Deutschland läuft die Gültigkeit des Genesenenstatus nach 90 Tagen aus. Zweimal geimpfte Bürgerinnen und Bürger sind nach Ablauf dieser Zeit geboosterten Personen gleichgestellt. Ungeimpfte Bürgerinnen und Bürger verlieren nach 90 Tagen den Genesenenstatus und benötigen dann die erforderlichen Impfungen.
Der Genesenenstatus ist im Infektionsschutzgesetz geregelt. (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html)
Wer Kontakt mit einer infizierten Person in einem Zeitraum hatte, in dem eine Ansteckungsgefahr bestand, sollte Folgendes beachten:
- Kontakt zu anderen Personen einschränken, vor allem zu Risikopersonen, die gefährdet sind, schwer an COVID-19 zu erkranken.
- AHA+L-Formel beachten: Abstand wahren, Hygieneregeln berücksichtigen, im Alltag Maske tragen (höchste Sicherheit bietet eine FFP2-Maske!) und lüften.
- Regelmäßig testen: Selbsttest mit eigenständig beschafften Tests oder im Rahmen von Testmöglichkeiten in Betrieben.
- Wenn möglich, Arbeit im Homeoffice (Heimarbeit). Möglichst keinen Kontakt zu anderen Mitarbeitern haben; stets eine FFP2 Maske tragen, sofern treffen mit anderen Kollegen unvermeidlich.
- Selbstbeobachtung für 14 Tage: Insgesamt zwei Wochen nach dem letzten Kontakt zur infizierten Person auf Corona-spezifische Symptome achten.
- Falls Krankheitszeichen auftreten: Empfehlung zur Selbstisolation. Je nach Symptomen, möglichst ärztliche Abklärung. Sollte das PCR- Testergebnis positiv ausfallen, wird dies dem Gesundheitsamt vom Labor mitgeteilt. Bitte bei der Testung unbedingt eine Email-Adresse oder Handynummer zur Kontaktaufnahme angeben.
Ein Genesenenzertifikat erhalten Sie nach Vorlage des ersten positiven PCR-Testergebnisses in der Apotheke. Die Vorlage des Isolationsbescheides ist hierfür nicht nötig.
Bei Personen, die anhand eines Nukleinsäuretests (PCR-Tests) positiv auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 getestet wurden, nimmt das Gesundheitsamt so schnell wie möglich nach Eingang der Labormeldung auf elektronischem Weg Kontakt auf. Mit einem digitalen Abfrageformular –hierfür wird eine E-Mail-Adresse oder eine Handynummer (SMS) benötigt - können positive getestete Personen die notwendigen Angaben, wie Symptome, Impfungen, etc. selbst eintragen und an das Gesundheitsamt übermitteln.
Bei gemeldeter E-Mail-Adresse werden diese Personen außerdem über die für Sie geltenden aktuellen Regelungen mit einem Standardschreiben aufgeklärt. Bei Personen ohne E-Mail-Adresse, aber bei vorhandener Telefonnummer, nehmen die Fallermittler*innen des Gesundheitsamtes in der Regel telefonisch Kontakt auf. Bei hohem Fallaufkommen werden die gemeldeten Fälle ohne E-Mail oder SMS nach Aktenlage (ohne Kontakt) bearbeitet und an das RKI weitergemeldet.
Infizierte Personen müssen ihre Kontaktpersonen selbst informieren. Wer auf diese Weise erfährt, dass er Kontakt zu einer infizierten Person hatte, sollte dringend seine eigenen Kontakte reduzieren, die allgemeinen Hygieneregeln befolgen und auf mögliche Krankheitszeichen von COVID-19 achten.
Alle Antrage zur Entschädigung von Verdienstausfall bei angeordneter Quarantäne, Isolation oder Tätigkeitsverbot müssen bei der für den Wohnort zuständigen Regierung gestellt werden. Für den Landkreis Dillingen ist dies die Regierung von Schwaben.
Keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten diejenigen Personen, die
a) als enge Kontaktpersonen i. S. d. Nr. 1.1 und 2.1.1 der AV Isolation (Stand 30. März 2022) oder
b) als Reiserückkehrer aus einem Hochrisikogebiet i. S. d. § 2 Nr. 3 und § 4 CoronaEinreiseV (Stand 18. März 2022)
bei einem wegen COVID-19 behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder behördlich angeordneter Absonderung keinen vollständigen Impfschutz gegen COVID-19 vorweisen können.
Ist die erwerbstätige Person Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, stellt den Antrag die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber.
Ist die erwerbstätige Person Selbstständige oder Selbstständiger, stellt den Antrag die Selbstständige oder der Selbstständige selbst.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Für die Geltendmachung des Anspruchs durch Ihren Arbeitgeber müssen Sie diesem gegenüber erklären, dass für Ihr Kind/Ihre Kinder in dem Zeitraum und in dem Umfang, für den eine Erstattung erfolgen soll, keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestand.
Für Selbstständige: Für die Geltendmachung des Anspruchs müssen Sie erklären, dass für Ihr Kind/Ihre Kinder in dem Zeitraum und in dem Umfang, für den eine Entschädigung erfolgen soll, keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestand.