Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen zusammengefasst, was bestätigte Fälle und enge Kontaktpersonen beachten müssen.
Ablaufschema - Verhalten bei positivem Test
Handlungsleitfaden "Positiver Test, was ist zu tun?"
Handlungsleitfaden für Kontaktpersonen
Positiver Corona-Test
Nach einem positiven Antigen- Schnelltest oder einem positiven Pooling Test haben Sie bzw. Ihr Kind einen Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises z.B. einer PCR-Testung. Dies gilt auch nach einem positiven Schnelltest zur Eigenanwendung (§ 4b Testverordnung).
Bitte vereinbaren Sie unaufgefordert einen Termin bei einem für PCR- Testungen geeigneten Testzentrum, wie dem Testzentrum des Landkreises Dillingen oder bei den sonstigen Teststationen im Landkreis.
Wenn Sie Krankheitssymptome haben, sollten Sie grundsätzlich mit Ihrem Hausarzt/Ihrer Hausärztin die Notwendigkeit einer weiteren Diagnostik (PCR Testung auf SARS-Cov-2) und die nächsten Behandlungsschritte besprechen. Nur beim Hausarzt/ bei der Hausärztin erhalten Sie eine ggf. erforderliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU).
In Ausnahmefällen können in den Testzentren bei symptomatischen Personen mit positivem Antigenschnelltest PCR Testungen durchgeführt werden, aber nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Eine Untersuchung, Beratung sowie eine Krankschreibung erfolgen ausschließlich durch den Hausarzt/ die Hausärztin.
Bis zum Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses müssen Sie sich absondern (Selbstisolation). Zur Testung und zu einem Arztbesuch dürfen Sie die Quarantäne jederzeit verlassen
Mit der PCR-Testung wird die getestete Person zur Verdachtsperson im Sinne der Allgemeinverfügung "Isolation" und muss sich unverzüglich in Quarantäne begeben. Die Verdachtsperson erhält vom Arzt bzw. der Ärztin, der/die die PCR-Testung vornimmt, ein Formular (schriftlich oder elektronisch) über die Verpflichtung zur Quarantäne. Die häusliche Quarantäne als Verdachtsperson endet mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses der PCR-Testung. Ist das Testergebnis positiv wird die Absonderung fortgesetzt, weitere Anordnungen werden vom Gesundheitsamt mit der nun erkrankten bzw. infizierten Person besprochen.
Positiver Selbsttest
Ist ein Selbsttest positiv, muss dies noch nicht dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Personen mit positivem Selbsttest müssen sich allerdings zu Hause in Selbstisolation begeben und telefonisch einen Termin für einen PCR-Test mit ihrem Hausarzt/ihrer Hausärztin oder einem geeigneten Testzentrum vereinbaren. In Ausnahmefällen können in den Testzentren bei symptomatischen Personen mit positivem Antigenschnelltest PCR Testungen durchgeführt werden, aber nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Positiver Antigen-Schnelltest aus einem Testzentrum oder der Schule
Gleiches gilt bei einem positiven Antigen-Schnelltest. Im Gegensatz zum Selbsttest muss er allerdings – obwohl ein genauerer PCR-Test danach zur Abklärung noch folgen sollte – bei positivem Ergebnis dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Bitte vereinbaren Sie unaufgefordert und telefonisch einen Termin für einen PCR-Test mit ihrem Hausarzt/ihrer Hausärztin oder einem geeigneten Testzentrum vereinbaren. In Ausnahmefällen können in den Testzentren bei symptomatischen Personen mit positivem Antigenschnelltest PCR Testungen durchgeführt werden, aber nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Bitte informieren Sie selbst umgehend die Mitglieder Ihres Haushalts und alle weiteren engen Kontaktpersonen über Ihre Infektion mit SARS-CoV-2.
Ein positives PCR-Testergebnis muss vom Arzt und vom Labor dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden. Da die Ermittlung von Indexfällen im Gesundheitsamt auf ein elektronisches Abfragesystem umgestellt wurde, wird nach Eingang der Meldung vom Labor eine automatisierte Mail verschickt, in der mit Hilfe eines Programms die Daten der Person abgefragt werden. Schon bei der Testung sollte deshalb eine E-Mail- Adresse und eine Handynummer angegeben werden. Allerdings kann es dabei zu Verzögerungen kommen, wenn hohe Fallzahlen vorliegen.
Sollten Sie innerhalb von 5 Tagen keine Mitteilung erhalten haben, melden Sie sich bitte über das Kontaktformular des Landratsamts.
Bitte informieren Sie selbst umgehend die Mitglieder Ihres Haushalts und alle weiteren engen Kontaktpersonen über Ihre Infektion mit SARS-CoV-2.
Die Isolation endet unabhängig vom Symptombeginn - bei symptomatischen wie asymptomatischen Personen- grundsätzlich nach Ablauf von fünf Tagen nach Erstnachweis des Erregers (Abstrichdatum des positiven PCR- Tests oder Abstrichdatum des Antigenschnelltests, wenn die anschließende PCR- Testung den positiven Test bestätigt hat) und dauert maximal 10 Tage. Ein abschließendes Freitesten ist künftig nicht mehr notwendig.
Voraussetzung ist aber 48 Stunden Symptomfreiheit. Halten die Symptome an, muss die Isolation fortgesetzt werden, bis die Zeichen der akuten COVID-19-Erkrankung 48 Stunden lang nicht mehr bestehen, maximal dauert die Isolation aber 10 Tage.
Es ist ratsam, bei anhaltenden starken Symptomen den Hausarzt zu konsultieren. Dieser entscheidet dann, ob eine Wiederholungs-PCR-Testung sinnvoll ist und kann eine Krankschreibung ausstellen, sofern dies indiziert ist.
Die Isolation kann ohne weitere Testung beendet werden, wenn ab Tag 5 seit 48 Stunden keine Symptome mehr bestehen. Nach Ablauf von 10 Tagen endet die Isolation automatisch, auch wenn noch Symptome vorliegen. Allerdings gilt: Wer krank ist , bleibt zu Hause.
Personen mit Symptomen sollten sich zu Hause absondern bis sie eine deutliche Besserung der Beschwerden erfahren. Bestehen nach fünf Tagen noch akute Symptome wie Fieber oder Husten ist bis zu 10 Tage nach dem Erstnachweis noch von einer Ansteckungsfähigkeit auszugehen. Nach Beendigung der Isolation wird allen betroffenen Personen empfohlen, anschließend für weitere fünf Tage außerhalb der eigenen Wohnung – insbesondere in geschlossenen Räumen – eine FFP2-Maske zu tragen und unnötige Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden.
Für Beschäftigte in vulnerablen Bereichen gelten strengere Maßnahmen: Wer in vulnerablen Einrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder der Eingliederungshilfe arbeitet, unterfällt nach dem Ende der Isolation einem Tätigkeitsverbot und kann nur dann wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt (Antigentest oder PCR-Test mit Ct-Wert >30). Das negative Testergebnis ist dem Betreiber der betreffenden Einrichtung mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit vorzulegen.
Häusliche Isolation / Quarantäne
Wenn Sie positiv auf das Coronavirus getestet wurden und Sie nicht aufgrund eines schweren Verlaufs ins Krankenhaus müssen, wird eine häusliche Isolierung angeordnet. Wenn Sie mit Ihrer Familie oder in einer Wohngemeinschaft leben, achten Sie darauf, Ihren Kontakt zueinander einzuschränken, um mögliche Übertragungen des Virus zu vermeiden. Dies können Sie bewirken, indem Sie auf eine räumliche und zeitliche Trennung von anderen Haushaltsmitgliedern achten.
Besuch von Personen, die nicht zu Ihrem Haushalt gehören, ist in dieser Zeit nicht erlaubt. Es ist ratsam, dass Sie sich Einkäufe oder weitere Lieferungen vor Ihrem Haus- oder Wohnungseingang ablegen lassen.
Bitte beachten: Die Quarantäneanordnung ersetzt keine Krankschreibung durch den Hausarzt. Falls Sie sich aufgrund von coronatypischen Symptomen selbstständig in häusliche Isolation begeben haben, sollten Sie sich durch Ihre Hausarztpraxis krankschreiben lassen. Dies ist bis auf weiteres auch telefonisch möglich; bitte nutzen Sie dieses Angebot! Sollten Sie während der Isolation Symptome entwickeln, ist auch eine Krankschreibung durch den Hausarzt einzuholen.
Nach den aktuell geltenden Regelungen beträgt die Dauer der häuslichen Isolierung mindestens 5 und bei anhaltender Symptomatik maximal 10 Tage. Es muss nach Ablauf von 5 Tagen kein Abschlusstest mehr durchgeführt werden solange man bereits mindestens 48 Stunden symptomfrei bzw. nachhaltig symptomgebessert ist (kein Husten, kein Schnupfen, kein Durchfall). Die Isolation endet nach 10 Tagen ohne Test automatisch, da zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsfähigkeit mehr besteht. Das Gesundheitsamt meldet sich zum Ende der Isolation in der Regel nicht mehr. Die ärztliche Betreuung bei anhaltenden Symptomen übernimmt nach wie vor die Hausärztin bzw. der Hausarzt.
Die Tage der Isolierung werden ab dem Tag der ersten Probeabnahme eines positiven Tests (Antigenschnelltest oder PCR) gezählt. Der Tag des Testes ist der Tag 0.
Die rechtlichen Vorgaben zur Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-Cov-2 getesteten Personen sind in der Allgemeinverfügung Isolation festgelegt - siehe weiterführende links und Informationsblätter.
Für Kontaktpersonen ist keine Quarantäne mehr vorgesehen. Für Haushaltsmitglieder von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, wird aber nach wie vor empfohlen, dass sie ihre Kontakte bis zum Tag 14 nach Symptombeginn beim Erkrankten einschränken und FFP2 Maske tragen.
Die rechtlichen Vorgaben zur Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-Cov-2 getesteten Personen sind in der Allgemeinverfügung Isolation festgelegt- siehe weiterführende links und Informationsblätter.
Sofern Sie nach 4 Wochen noch keinen Isolationsbescheid erhalten haben und diesen benötigen, wenden Sie sich bitte per Email an: kontakte@landratsamt.dillingen.de.
Aufgrund der hohen Fallzahlen kommt es derzeit leider zu Verzögerungen im Bescheidversand, wir bitten um Verständnis.
Freitestung aus dem Tätigkeitsverbot/der Isolation
Die Beendigung des Tätigkeitsverbotes als auch der Isolation ist nach Ablauf des 5. Tages gemäß AV Isolation mittels negativem Antigenschnelltest oder PCR-Test erlangt.
Sonderregelung: Vorzeitige Freitestung von medizinischem Personal bei Personalmangel. Der Arbeitgeber muss dem Gesundheitsamt den Personalmangel anzeigen, der als Grundlage für die Erlaubnis zur vorzeitigen Freitestung (vor Ablauf des 5. Tages der Isolation) gilt. Wir bitten den begründeten Antrag an kontakte@landratsamt.dillingen.de zu senden. Die Covid-positiv getestete Person muss seit 48 Stunden vollkommen symptomfrei sein, damit sie sich freitesten darf. Zudem gilt:
- Freitestung vor Ablauf des 5. Tages der Isolation: mittels negativem PCR-Test (Testung gemäß TestV)
- Reguläre Freitestung nach Ablauf des 5. Tages der Isolation: Freitestung mittels Antigenschnelltest gemäß AV Isolation (siehe oben).
Isolation bei positivem Antigen-Schnelltest
Informationen für Patienten und Angehörige zur häuslichen Isolierung bei bestätigter Infektion
Informationen zur Quarantäne von Verdachtspersonen
Informationen zum Kontakt mit infizierten Personen
Allgemeinverfügung Isolation (AV Isolation)
Übersicht Allgemeinverfügung Isolation
Sonstiges
Ansteckungsfahr besteht, wenn Sie engen Kontakt zu einer infizierten Person hatten
- bereits innerhalb von 2 Tagen vor dem Symptombeginn der infizierten Person,
- während der gesamten Zeit, in der die infizierte Person Krankheitszeichen zeigt, und auch
- innerhalb von 2 Tagen vor Abnahme des positiven Tests bei der infizierten Person, falls diese keine Krankheitszeichen zeigt.
Als enge Kontaktpersonen zählen gemäß Robert-Koch Institut die folgenden Gruppen:
- Aufenthalt im Nahfeld des Falls (<1,5 m) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz (adäquater Schutz = Fall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt Mund-Nasen-Schutz oder FFP2- Maske).
- Gespräch mit dem Fall (Gesicht zu Gesicht, Abstand unter 1,5 m, unabhängig von der Gesprächsdauer) ohne adäquaten Schutz oder direkter Kontakt, auch mit respiratorischem Sekret.
- Aufenthalt von Kontaktperson (und Fall) im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole (z.B. bei schlechter Lüftung), unabhängig vom Abstand für länger als 10 Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt MNS (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Maske getragen wurde. Als enge Kontaktperson gelten grundsätzlich alle Personen im gemeinsamen Haushalt.
In der jetzigen Phase der Pandemie geht es vor allem darum, Personen mit einem hohen Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu schützen und zu verhindern, dass viele Menschen eine Behandlung im Krankenhaus benötigen. Aufgrund der hohen Anzahl von Fällen können sich aktive Ermittlungen des Gesundheitsamts nur mehr auf infizierte Menschen und im Einzelfall auf Kontaktpersonen aus sensiblen Bereichen konzentrieren. Sie könnten eine Infektion in Risikogruppen weitertragen oder eine Vielzahl von Menschen anstecken. Dies betrifft Personen in Pflege- oder Altenheimen, in Obdachlosenunterkünften, Asylunterkünften, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Justizvollzugsanstalten und ambulanten Pflegediensten, sowohl diejenigen, die dort arbeiten, als auch diejenigen, die dort leben oder betreut werden. Für Schulen und Kindertageseinrichtungen gibt es eigene Regelungen.
Kontaktpersonen werden nicht mehr aktiv vom Gesundheitsamt kontaktiert. Stattdessen müssen sie durch die infizierten Personen selbst informiert werden. Es besteht keine Quarantänepflicht mehr für Kontaktpersonen.
Wer auf diese Weise erfährt, dass er Kontakt zu einer infizierten Person hatte, sollte dringend seine eigenen Kontakte reduzieren, die allgemeinen Hygieneregeln genau befolgen, sich mit einem Schnelltest selbst testen und auf mögliche Krankheitszeichen von COVID-19 achten.
Wichtig zu wissen: Solange keine Krankheitszeichen auftreten und die ggf. durchgeführten Corona-Tests negativ sind, muss kein Kontakt zum Gesundheitsamt aufgenommen werden und es besteht keine Quarantänepflicht.
Wer Kontakt mit einer infizierten Person in einem Zeitraum hatte, in dem eine Ansteckungsgefahr bestand, sollte Folgendes beachten:
- Kontakt zu anderen Personen einschränken, vor allem zu Risikopersonen, die gefährdet sind, schwer an COVID-19 zu erkranken.
- AHA+L-Formel beachten: Abstand wahren, Hygieneregeln berücksichtigen, im Alltag Maske tragen (höchste Sicherheit bietet eine FFP2-Maske!) und lüften.
- Regelmäßig testen: Selbsttest mit eigenständig beschafften Tests oder im Rahmen von Testmöglichkeiten in Betrieben.
- Wenn möglich, Arbeit im Homeoffice (Heimarbeit). Möglichst keinen Kontakt zu anderen Mitarbeitern haben; stets eine FFP2 Maske tragen, sofern treffen mit anderen Kollegen unvermeidlich.
- Selbstbeobachtung für 14 Tage: Insgesamt zwei Wochen nach dem letzten Kontakt zur infizierten Person auf Corona-spezifische Symptome achten.
- Falls Krankheitszeichen auftreten: Unverzüglich Selbstisolation, ärztliche Abklärung. Sollte das PCR- Testergebnis positiv ausfallen, wird dies dem Gesundheitsamt vom Labor mitgeteilt. Bitte bei der Testung unbedingt eine Email-Adresse oder Handynummer zur Kontaktaufnahme angeben.
Ein Genesenenzertifikat erhalten Sie nach Vorlage des ersten positiven PCR-Testergebnisses in der Apotheke. Die Vorlage des Isolationsbescheides ist hierfür nicht nötig.
Das Genesenenzertifikat wird gemäß EU Richtlinien auf 180 Tage Gültigkeit ausgestellt und man kann für diese Dauer damit innerhalb der EU verreisen.
In Deutschland läuft die Gültigkeit des Genesenenstatus nach 90 Tagen aus. Zweimal geimpfte Bürgerinnen und Bürger sind nach Ablauf dieser Zeit geboosterten Personen gleichgestellt. Ungeimpfte Bürgerinnen und Bürger verlieren nach 90 Tagen den Genesenenstatus und benötigen dann die erforderlichen Impfungen.
Der Genesenenstatus ist im Infektionsschutzgesetz geregelt. (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html)
Alle Antrage zur Entschädigung von Verdienstausfall bei angeordneter Quarantäne, Isolation oder Tätigkeitsverbot müssen bei der für den Wohnort zuständigen Regierung gestellt werden. Für den Landkreis Dillingen ist dies die Regierung von Schwaben.
Keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten diejenigen Personen, die
a) als enge Kontaktpersonen i. S. d. Nr. 1.1 und 2.1.1 der AV Isolation (Stand 30. März 2022) oder
b) als Reiserückkehrer aus einem Hochrisikogebiet i. S. d. § 2 Nr. 3 und § 4 CoronaEinreiseV (Stand 18. März 2022)
bei einem wegen COVID-19 behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder behördlich angeordneter Absonderung keinen vollständigen Impfschutz gegen COVID-19 vorweisen können.
Ist die erwerbstätige Person Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, stellt den Antrag die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber.
Ist die erwerbstätige Person Selbstständige oder Selbstständiger, stellt den Antrag die Selbstständige oder der Selbstständige selbst.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Für die Geltendmachung des Anspruchs durch Ihren Arbeitgeber müssen Sie diesem gegenüber erklären, dass für Ihr Kind/Ihre Kinder in dem Zeitraum und in dem Umfang, für den eine Erstattung erfolgen soll, keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestand.
Für Selbstständige: Für die Geltendmachung des Anspruchs müssen Sie erklären, dass für Ihr Kind/Ihre Kinder in dem Zeitraum und in dem Umfang, für den eine Entschädigung erfolgen soll, keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestand.