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Landschaftspflege und Naturparke; Beantragung einer Förderung

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gewährt Zuwendungen für Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung und Entwicklung geschützter und schutzwürdiger Flächen und Einzelbestandteile der Natur.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Zweck

    Maßnahmen nach den Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien (LNPR) dienen dazu,

    • Natur und Landschaft als Lebensgrundlage, Umwelt und Erholungsbereich des Menschen zu erhalten und zu entwickeln,
    • Lebensräume gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten zu sichern oder wieder zu schaffen,
    • den mit der Inschutznahme von Flächen und Einzelbestandteilen der Natur verfolgten Zweck zu erreichen,
    • der Bevölkerung auf naturverträgliche Weise die heimische Natur und Landschaft zugänglich zu machen und deren ökologischen Wert zu vermitteln,
    • Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die in Plänen nach Art. 4 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) enthalten sind, zu verwirklichen,
    • einen landesweiten Biotopverbund zu entwickeln, zu erhalten und zu pflegen,
    • einen Beitrag zur Sicherung und Entwicklung des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 zu leisten.

    Gegenstand

    In der Regel werden gestaltende und erhaltende Maßnahmen für geschützte, im Bestand gefährdete Arten und ihre Lebensräume gefördert.

    • Investive Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung, Entwicklung und Neuschaffung von ökologisch wertvollen Lebensräumen und zum Aufbau eines europäischen und landesweiten Biotopverbundsystems. 
    • Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der biologischen Vielfalt (Biodiversität) einschließlich spezieller Artenhilfsmaßnahmen für im Bestand gefährdete heimische Tier- und Pflanzenarten. 
    • Maßnahmen der naturbetonten Erholung sowie Besucherlenkung innerhalb und außerhalb von Naturparken sowie Förderung von Naturparkrangern.

    Zuwendungsempfänger

    Zuwendungsempfänger können Kommunale Körperschaften und deren Zusammenschlüsse, Landschaftspflegeverbände sowie Vereine und Organisationen, die sich satzungemäß dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen, sowie Eigentümer oder Besitzer der für Maßnahmen vorgesehenen Grundstücke oder Träger der Naturparks sein.

    Zuwendungsfähige Kosten

    Förderfähige Vorhaben sind: 

    • Vorhaben zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung von ökologisch wertvollen Lebensräumen sowie spezielle Artenschutzmaßnahmen für im Bestand gefährdete heimische Tier- und Pflanzenarten, 
    • Vorhaben zum Erhalt und zur Entwicklung naturverträglicher Erholungsnutzungen in Naturparken auf der Grundlage der Pflege- und Entwicklungspläne und Maßnahmen zur Sicherung und Stärkung der Naturparke als Vorbildlandschaften sowie ihrer Funktion für Arten- und Biotopvielfalt, 
    • Vorhaben zur naturverträglichen Besucherlenkung, zur Förderung des Naturverständnisses und des Naturerlebnisses, 
    • Vorhaben zur Umsetzung des Bayerischen Streuobstpaktes, 
    • Vorhaben auf Moorstandorten 
    • die Maßnahmen müssen geeignet sein, die natürliche Moorentwicklung und das Torfwachstum zu fördern und wiederherzustellen,
    • Vorbereitende und begleitende Maßnahmen zur fach- und zielgerechten Umsetzung von Vorhaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege, 
    • der Erwerb von Grundstücken, Pacht und Ausgleichszahlungen in besonderen Einzelfällen

    Art und Höhe

    Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.

    Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
    Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

    Anteilfinanzierung im Rahmen der Projektförderung für förderfähige Einzelmaßnahmen.

    Die Zuwendung beträgt je nach Maßnahme bis zu 70 % der förderfähigen Gesamtkosten. Bei Maßnahmen mit besonders hoher naturschutzfachlicher Bedeutung (Artenschutz für stark gefährdete Rote-Liste-Arten, Maßnahmen in Naturschutz- oder Natura-2000-Gebieten, Aufbau des landesweiten Biotopverbundsystems sowie Streuobstmaßnahmen) sind in begründeten Einzelfällen bis zu 90 % möglich, sofern eine ausreichende Beteiligung des Maßnahmeträgers sichergestellt ist. Für Moorschutzmaßnahmen kann ausnahmsweise eine 100-%-Förderung bewilligt werden.

    EFRE IBW 2021-2027: Im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (Ziel "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum") stellt die EU dem Freistaat Bayern für den Bereich "Grüne Infrastruktur - Verbesserung der Biodiversität" 19 Mio. Euro bereit. Die Förderung erfolgt nach den Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien (LNPR) unter Beachtung der einschlägigen EFRE-Vorgaben der EU.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Vorhaben auf folgenden Flächen beziehungsweise an folgenden Einzelbestandteilen der Natur: 

    • Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 gemäß den Richtlinien 2009 147 EG und 92 43 EWG, 
    • Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung im Sinn von Art. 2 Nr. 1 des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, BGBl II 1976 S. 1265, 
    • Flächen, die zum Aufbau des Biotopverbundes BayernNetzNatur beitragen, 
    • Naturparke sowie alle anderen Flächen und Einzelbestandteile der Natur, die nach BNatSchG bzw. BayNatSchG geschützt sind oder dies entsprechend gilt, 
    • Biosphärenreservate, 
    • Flächen und Einzelbestandteile der Natur, die als schutzwürdige Biotope erfasst oder die Lebensräume von Arten der "Roten Listen" sind und auch 
    • Flächen im Siedlungsraum und kommunale Flächen, die für das Naturerleben von besonderer Bedeutung sind.

    Ausschlusskriterien:

    Wirtschaftliche Tätigkeiten werden nicht gefördert.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Erforderliche Unterlage/n
    • Maßnahmebescheibung, Begründung zur Kostenkalkulation, ggf. weitere Unterlagen: Die beizubringenden Unterlagen werden ggf. von den Kreisverwaltungsbehörden (untere Naturschutzbehörden) ergänzt.

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Anträge werden über die Kreisverwaltungsbehörde (untere Naturschutzbehörde) bei der Bewilligungsbehörde eingereicht. Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Regierung (höhere Naturschutzbehörde).

Online-Verfahren

Details Online-Verfahren

Fristen

Details Fristen
  • Die Antragstellung findet aktuell in jährlich mehreren Phasen - Sommer bzw. Winter - statt. Die Frist für die aktuelle Antragstellung der Sommermaßnahmen 2026 läuft bis zum 27.03.2026. Die Wintermaßnahmen 2026 können anschließend bis zum Fristablauf 24.07.2026 beantragt werden.

Kosten

Details Kosten
  • Es fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • Verwaltungsgerichtliche Klage: Gegen den Zuwendungsbescheid können Sie Klage erheben. Die Frist und das zuständige Gericht, bei dem Sie Klage einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)