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Weitere Informationen von Landrat Leo Schrell im Zusammenhang mit der Corona-Krise (Stand 18.03.2020)

(Gültigkeit: zunächst bis 30.04.2020)

 

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

ergänzend zur entsprechenden Allgemeinverfügung der Bayerischen Staatsregierung folgende Erläuterungen:

  • Hotelbetriebe: Übernachtungsangebote im Inland dürfen nur zu notwendigen, aber nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Das bedeutet, dass Hotels und vergleichbare Beherbergungsbetriebe offenbleiben, um z.B. Geschäftsreisenden oder auf Montage befindlichen Handwerkern Herberge zu bieten, nicht aber, um Touristen aufzunehmen. Im Rahmen dieser engen Grenzen dürfen Hotels ihre eigenen Gäste auch bekochen, nicht aber externe Gäste.
  • Gastronomie: Es wird klargestellt, dass die bereits getroffenen Regeln für Gaststätten ausdrücklich auch für Gaststätten und Gaststättenbereiche im Freien gelten, namentlich für Biergärten, Terrassen etc.
  • Hochschulen: Es wird ein generelles Betretungsverbot angeordnet für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland nach der Klassifizierung des Robert Koch-Instituts (RKI) aufgehalten haben.
  • Reisebusreisen werden verboten. Sog. „Kaffeefahrten“ werden damit ebenso untersagt wie Vereinsausflüge oder Freizeitfahrten per Bus. Es wird klargestellt, dass das allgemeine Veranstaltungsverbot ausdrücklich auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften gilt.
  • Auch Wettannahmestellen gehören zu den Freizeiteinrichtungen, deren Betrieb zu schließen ist.
  • Spezifisch geregelt wird weiterhin, dass in Dienstleistungsbetrieben, etwa in der Post oder einer Bank, ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden muss und sich auch bei Einhaltung dieses Abstands nicht mehr als 10 Personen im Wartebereich aufhalten dürfen.
  • Und schließlich werden in öffentlichen Parks und Grünanlagen Schilder aufgestellt, die die Besucher auf die Notwendigkeit eines Mindestabstands von 1,5 m hinweisen.
  • Es gilt auch weiterhin ohne Einschränkung: Schon zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in Bayern, Deutschland und Europa bleibt der grenzüberschreitende Warenverkehr von den Grenzkontrollen unberührt!

 

Herzliche Grüße
Ihr
 
Leo Schrell
Landrat