Aufgaben

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Versteigerung; Anzeige

Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies schriftlich anzeigen.

Beschreibung

Wenn Sie ungebrauchte Ware versteigern, muss einer der folgenden Ausnahmegründe vorliegen:

  • Die Ware stammt aus
    • einem Nachlass,
    • einer Insolvenzmasse oder
    • einer Geschäftsaufgabe oder
  • die Ware wird im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert.

Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.

Voraussetzungen

keine

Fristen

Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Eingang Ihrer Versteigerungsanzeige.

Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die Frist auf Antrag abkürzen.

Kosten

keine

Rechtsvorschriften

Verwandte Leistungen


Stand: 10.04.2024

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
 


Weiterführende Links
weiterführender Artikel: Suchindex für Mitarbeiter erneuernVersteigerung; Anzeige



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