Landratsamt erklärt die Gemeinderatswahl in Bachhagel für ungültig
Die Wahl zum Gemeinderat von Bachhagel muss wegen eines nicht heilbaren Verstoßes gegen einschlägige Bestimmungen des Wahlrechts für ungültig erklärt und nachgeholt werden. Dazu ist der Wahlvorschlag der „Wählergemeinschaft Burghagel“ allerdings nicht mehr zugelassen.
Der Bescheid zur Aufhebung der Wahl wurde vom Landratsamt Dillingen als Rechtsaufsichtsbehörde nach vorheriger gründlicher Prüfung am 08. Juli 2026 erlassen.
Bei der regulären Nachprüfung der Wahlunterlagen, zu der die Behörde verpflichtet ist, hat das Landratsamt festgestellt, dass die „Wählergemeinschaft Burghagel“ ihre Kandidatinnen und Kandidaten nicht in geheimer Wahl, sondern diese entgegen den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen offen per Handzeichen bestimmt und aufgestellt hat.
Der Gesetzgeber sieht in solchen Fällen vor, dass eine Nachwahl durchgeführt werden muss, um allen demokratischen Wahlgrundsätzen vollumfänglich Rechnung zu tragen. Zur Aufhebung des Wahlergebnisses ist das Landratsamt nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Grundsätzen der Rechtsprechung verpflichtet; ein Ermessen ist nicht gegeben. Diese Rechtsauffassung wird vom Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration geteilt. Einen gleichgelagerten Fall gab es in der unterfränkischen Gemeinde Karlstein a.Main im Landkreis Aschaffenburg.
Sobald der Bescheid des Landratsamtes Dillingen a.d.Donau vom 08. Juli 2026 Bestandskraft erlangt, gilt der Gemeinderat offiziell als aufgelöst. Das Landratsamt wird dann einen neuen Wahltermin bestimmen. Die Bestandskraft tritt ein, wenn der Bescheid nicht innerhalb eines Monats nach seinem Erlass angefochten wird. Danach beginnen die üblichen Fristen im Kontext einer Kommunalwahl zu laufen. Die notwendigen Vorarbeiten für eine Nachwahl werden rund zwei Monate in Anspruch nehmen, so dass der neue Wahltermin frühestens im Herbst liegen wird. Sobald der Termin durch das Landratsamt bestimmt wurde, wird er öffentlich bekannt gegeben. Alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger werden, wie gewohnt, erneut ihre Wahlbenachrichtigungen erhalten und haben auch die Gelegenheit, Briefwahlunterlagen zu beantragen.
Die Bestandskraft des Bescheids des Landratsamtes vorausgesetzt, dürfen zur Nachwahl allerdings nur noch die Parteien und Wählergruppen antreten, die bereits zur ursprünglichen Wahl ihre Wahlvorschläge korrekt eingereicht hatten und daher rechtmäßig zur Wahl zugelassen waren. Grund hierfür ist, dass der ungültige Wahlvorschlag der „Wählergemeinschaft Burghagel“ vom Wahlausschuss der Gemeinde Bachhagel seinerzeit aufgrund des Verstoßes gegen einschlägige Bestimmungen des Wahlrechts hätte zurückgewiesen werden müssen. Diese Wählergruppe wird daher bei der Nachwahl nicht mehr zur Wahl stehen. Das Wahlverfahren zur Nachwahl setzt nämlich erst bei der zurückliegenden Zulassung der Wahlvorschläge und nicht schon bei den Aufstellungsversammlungen an, da sowohl seitens des Gesetzgebers als auch durch die Rechtsprechung die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit des Wahlvorschlags in erster Linie beim jeweiligen Wahlvorschlagsträger gesehen wird.
So entbindet die Vorprüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlleiter den Wahlvorschlagsträger nicht von seiner Verantwortung, die Aufstellungsversammlung entsprechend den Wahlrechtsbestimmungen durchzuführen. Die Vorprüfung durch den Wahlleiter gibt dem Wahlvorschlagsträger, in diesem Fall der Wählergemeinschaft Burghagel, keine Gewähr dafür, dass ein bei Einreichung nicht beanstandeter Wahlvorschlag tatsächlich mangelfrei ist.
Bis der Bescheid zur Aufhebung der Wahl Bestandskraft erlangt, kann der am 08. März 2026 gewählte Gemeinderat noch regulär Beschlüsse fassen, die – wie die bereits gefassten Beschlüsse - auch nach seiner Auflösung ihre Bestandskraft behalten werden. In den Monaten von der Bestandskraft des Aufhebungsbescheids bis zur Nachwahl des Gemeinderats wird die Gemeinde Bachhagel über keinen Gemeinderat verfügen. Das Amt des Bürgermeisters bleibt von der Wahlwiederholung unberührt. In dieser „gemeinderatsfreien“ Zeit wird der Bürgermeister kraft Gesetzes umfänglichere Kompetenzen haben und die Geschäfte der Gemeinde selbstständig fortführen. Nach der erneuten Wahl wird die Amtszeit des neuen Gemeinderats turnusgemäß bis zum 30. April 2032 andauern.





